Spanien bereitet ein Gesetz zur Regelung der Leihmutterschaft vor
15/12/2016

In dieser Legislaturperiode sieht die spanische Regierung die Untersuchung der so genannten „Leihmutterschaft” vor. So wurde es vom Justizminister Rafael Catalá verlautbart, der darauf hinwies, dass sich die Exekutive früher oder später mit der Regelung dieser neuen gesellschaftlichen Realität befassen muss.

Die Initiative wird von der Gruppe für Ethik und neue klinische Praxis der Spanischen Fertilitätsgesellschaft (SEF)unterstützt, die einen Vorschlag zur Regelung der Leihmutterschaft erarbeitet hat. Das Dokument wurde beim letzten SEF-Kongress vorgelegt, der im Mai letzten Jahres in Málaga stattfand. Es entstand unter Mitarbeit von Medizinern, Reproduktionsbiologen, Psychologen, Krankenpflegepersonal, Experten für Bioethik und Anwälten auf dem Fachgebiet Gesundheitsrecht.

In Spanien handelt es sich dabei derzeit um eine illegale Praxis, in einigen anderen Ländern wie den USA (in einigen Bundesstaaten), in Indien oder der Ukraine jedoch nicht. Dorthin wenden sich Spanier, die ein Kind haben möchten. Doch wie soll dies geregelt werden? Der Justizminister macht deutlich, dass es sich um ein „heikles” Thema handelt und erklärt nicht, wie weit die Exekutive in diese Materie vordringen wird. Gleichwohl gibt es aber eine klare Grenze: es darf keinen Austausch von Geld zwischen der Frau, die das Kind austrägt, und der Person oder dem Paar geben, von der/dem die Leihmutterschaft initiiert wurde, da die spanischen Rechtsvorschriften bei keiner Art von Spende eine Gewinnabsicht zulassen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass es keine Art der Aufwandsentschädigung seitens des Paares an die schwangere Frau geben darf, zum Beispiel für medizinische Kosten. Dabei sollte es jedoch der Verwaltung obliegen, in transparenter Weise einheitliche Grundlagen für die Festlegung der Höhe dieser Entschädigung zu schaffen, so die Gruppe für Ethik und neue klinische Praxis der SEF in ihrem Vorschlag.

Die Experten sind der Meinung, dass die Leihmutterschaft als eine „Ausnahmelösung” gelten sollte, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn bei dem Paar oder der Person eine sorgfältig dokumentierte medizinische Indikation besteht oder eine Situation der strukturellen Sterilität vorliegt (homosexuelles männliches Paar oder Mann ohne Partnerin). Die Leihmutter muss einige Altersvoraussetzungen erfüllen (zwischen 18 und 35 Jahre alt sein), muss voll geschäftsfähig und sowohl körperlich als auch geistig gesund sein, muss bereits biologische Mutter sein (damit sie weiß, was auf sie zukommt), darf keine übertragbaren Krankheiten haben und muss über angemessene finanzielle Mittel verfügen, um eine „berufsmäßige Ausübung” auszuschließen. Die Frau, die die Leihmutterschaft anbietet, muss über das „Einverständnis” ihres Partners verfügen, falls sie verheiratet ist oder sich in einer Lebensgemeinschaft befindet.

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